Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
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Nach Gewicht
- VG Mainz, 22.02.2018 – 1 K 862/17.MZErstattungsfähigkeit privatärztlicher Behandlungskosten bei der Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 6/11 RSozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur Gesundheit - entsprechend den Leistungen der GKV - keine Kostenübernahme bei über 20-Jährigen - Eingliederungshilfe - kein behinderungsbedingter Bedarf - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende Festlegung des RegelsatzesZitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 – L 7 SO 4180/06Zitiert von 3
- SG Reutlingen, 22.05.2005 – S 12 AS 1548/05
- SG Halle, 13.10.2025 – S 17 AY 37/25 ERZitiert von 1
- VG Hamburg, 02.08.2023 – 2 K 618/23
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- LSG Hessen, 22.02.2023 – L 4 SO 45/20Zitiert von 2
- LSG Hessen, 22.02.2023 – L 4 SO 169/20 ZVW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.